Süd-Chemie: OLG Beschluss
Zitat von Olli Machold am 23. August 2019, 10:05 UhrWie von mir prognostiziert: OLG München folgt der Entscheidung der 1. Instanz. Es verbleibt also bei 132,30 Euro pro Aktie!
Wie von mir prognostiziert: OLG München folgt der Entscheidung der 1. Instanz. Es verbleibt also bei 132,30 Euro pro Aktie!
Zitat von Martina Lange am 26. August 2019, 11:59 UhrKannst du mir in groben Zügen sagen, wie das OLG München argumentiert? Mir liegt die Entscheidung leider nicht vor.
Kannst du mir in groben Zügen sagen, wie das OLG München argumentiert? Mir liegt die Entscheidung leider nicht vor.
Zitat von Bernhard Baumgart am 26. August 2019, 12:55 UhrEs folgt in allen Punkten dem LG München: Unverschuldeter Betafaktor von 0,98 ist sachgerecht, der in Ansatz gebrachte Wachstumsabschlag (1,5 Prozent) in der ewigen Rente ist nicht zu korrigieren und die Rundung des Basiszinssatzes von 2,8914 auf 3 Prozent entspricht den aktuellen IDW-Empfehlungen.
Es folgt in allen Punkten dem LG München: Unverschuldeter Betafaktor von 0,98 ist sachgerecht, der in Ansatz gebrachte Wachstumsabschlag (1,5 Prozent) in der ewigen Rente ist nicht zu korrigieren und die Rundung des Basiszinssatzes von 2,8914 auf 3 Prozent entspricht den aktuellen IDW-Empfehlungen.
Zitat von Martina Lange am 29. August 2019, 12:44 UhrDanke dir! Steht in der Entscheidung auch etwas dazu, dass das LG entgegen den Ausführungen des SV entschieden hat?
Danke dir! Steht in der Entscheidung auch etwas dazu, dass das LG entgegen den Ausführungen des SV entschieden hat?
Zitat von Bernhard Baumgart am 2. September 2019, 07:56 UhrJa, auch damit setzt sich das OLG auseinander. Es ist dem Gericht nicht verwehrt, von einem Sachverständigengutachten abzuweichen, da das Gutachten der freien (gerichtlichen) Beweiswürdigung unterliegt. In diesem Fall muss das Gericht aber seine Gründe für die Abweichung erkennen lassen. So ist es in der ersten Instanz ja auch geschehen. Daher finde ich die Ausführungen richtig.
Ja, auch damit setzt sich das OLG auseinander. Es ist dem Gericht nicht verwehrt, von einem Sachverständigengutachten abzuweichen, da das Gutachten der freien (gerichtlichen) Beweiswürdigung unterliegt. In diesem Fall muss das Gericht aber seine Gründe für die Abweichung erkennen lassen. So ist es in der ersten Instanz ja auch geschehen. Daher finde ich die Ausführungen richtig.