Diskutieren Sie mit: Typisierungen bei Unternehmensbewertungen
Zitat von Spruchverfahren Redaktion am 29. Oktober 2019, 12:04 UhrFür die Bewertung von Publikumsgesellschaften, wie etwa Aktiengesellschaften, sind Typisierungen unerlässlich. Denn die wertbildenden Verhältnisse der jeweiligen Anteilseigner sind regelmäßig nicht bekannt.
Typisierungen finden sich u.a. bei den
- objektivierten Unternehmenswerten: Laut IDW soll für Unternehmensbewertungen aus Anlass aktienrechtlicher Strukturmaßnahmen ein "objektivierter Unternehmenswert" ermittelt werden;
- geplanten zukünftigen finanziellen Überschüssen:
- Liegen keine Anhaltspunkte für eine (zeitnahe) Liquidation des Bewertungsobjekts vor, ist von einer unendlichen Lebensdauer auszugehen;
- Managementfaktoren werden laut IDW S 1 (2008) Tz. 38 bis 42 ausgeblendet (es wird das Verbleiben des Managements oder ein gleichwertiger Ersatz unterstellt);
- "echte" Synergien sollen laut IDW nicht in einen objektivierten Unternehmenswert einfließen;
- Aus Zyklen der Vergangenheit soll auf künftige Zyklen geschlossen werden;
- Laut IDW S 1 2008 Tz. 37 soll das Ausschüttungsverhalten des Bewertungsobjekts äquivalent zu dem der Alternativanlage sein (regemäßig wird dazu eine Bandbreite zwischen 40 und 60 Prozent angenommen);
- Laut IDW S 1 2008 Tz. 31 ist auf die Perspektive einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner abzustellen. Im Falle der unmittelbaren Zurechnung von Wertbeiträgen aus Thesaurierung soll dazu der hälftige Abgeltungssteuersatz zugrunde gelegt werden, also von einer langfristigen Haltedauer ausgegangen werden;
- Kapitalisierungszinssätzen:
- Basiszinssätze sollen laut IDW aus Zinsstrukturkurven abgeleitet werden, wobei Glättungen (durch Bildung eines Dreimonatsdurchschnitts) und Rundungen (auf 1/10– bzw. ¼-Prozentpunkte) vorgenommen werden;
- Für die Bestimmung der Marktrisikoprämie wird im System des CAPM laut FAUB eine höchstens einjährige Haltedauer (arithmetisches Mittel) unterstellt;
- Operative Risiken des Bewertungsobjekts sollen im Modell des CAPM aus dem Quotienten der Kovarianz zwischen der Rendite des Bewertungsobjekts und der Rendite des Marktes und der Varianz der Rendite des Marktes (Beta-Faktor) abgeleitet werden;
- Im Falle der Bewertung nach dem WACC-DCF-Verfahren ist die Bestimmung einer Zielkapitalstruktur erforderlich, um einen gewichteten Zinssatz zu ermitteln;
- Nicht betriebsnotwendiges Vermögen soll laut IDW S 1 (2008) Tz. 59 funktional (Möglichkeit der Veräußerung ohne Beeinträchtigung der Unternehmensaufgabe) anstatt wertmäßig abgegrenzt werden;
- Multiplikatorbewertungen: Aus Transaktions-, Umsatz- und Ergebnismultiplikatoren anderer Unternehmen soll auf den Wert des Bewertungsobjekts geschlossen werden können.
Nach dem gesetzlichen Leitbild darf aber im Rahmen von Typisierungen nicht die Ausnahme zur Regel erkoren werden:
„Der Gesetzgeber darf außerdem für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen.“ (BVerfG vom 7. April 2015 – 1 BvR 1432/10 – Tz. 14)
Für die Bewertung von Publikumsgesellschaften, wie etwa Aktiengesellschaften, sind Typisierungen unerlässlich. Denn die wertbildenden Verhältnisse der jeweiligen Anteilseigner sind regelmäßig nicht bekannt.
Typisierungen finden sich u.a. bei den
- objektivierten Unternehmenswerten: Laut IDW soll für Unternehmensbewertungen aus Anlass aktienrechtlicher Strukturmaßnahmen ein "objektivierter Unternehmenswert" ermittelt werden;
- geplanten zukünftigen finanziellen Überschüssen:
- Liegen keine Anhaltspunkte für eine (zeitnahe) Liquidation des Bewertungsobjekts vor, ist von einer unendlichen Lebensdauer auszugehen;
- Managementfaktoren werden laut IDW S 1 (2008) Tz. 38 bis 42 ausgeblendet (es wird das Verbleiben des Managements oder ein gleichwertiger Ersatz unterstellt);
- "echte" Synergien sollen laut IDW nicht in einen objektivierten Unternehmenswert einfließen;
- Aus Zyklen der Vergangenheit soll auf künftige Zyklen geschlossen werden;
- Laut IDW S 1 2008 Tz. 37 soll das Ausschüttungsverhalten des Bewertungsobjekts äquivalent zu dem der Alternativanlage sein (regemäßig wird dazu eine Bandbreite zwischen 40 und 60 Prozent angenommen);
- Laut IDW S 1 2008 Tz. 31 ist auf die Perspektive einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner abzustellen. Im Falle der unmittelbaren Zurechnung von Wertbeiträgen aus Thesaurierung soll dazu der hälftige Abgeltungssteuersatz zugrunde gelegt werden, also von einer langfristigen Haltedauer ausgegangen werden;
- Kapitalisierungszinssätzen:
- Basiszinssätze sollen laut IDW aus Zinsstrukturkurven abgeleitet werden, wobei Glättungen (durch Bildung eines Dreimonatsdurchschnitts) und Rundungen (auf 1/10– bzw. ¼-Prozentpunkte) vorgenommen werden;
- Für die Bestimmung der Marktrisikoprämie wird im System des CAPM laut FAUB eine höchstens einjährige Haltedauer (arithmetisches Mittel) unterstellt;
- Operative Risiken des Bewertungsobjekts sollen im Modell des CAPM aus dem Quotienten der Kovarianz zwischen der Rendite des Bewertungsobjekts und der Rendite des Marktes und der Varianz der Rendite des Marktes (Beta-Faktor) abgeleitet werden;
- Im Falle der Bewertung nach dem WACC-DCF-Verfahren ist die Bestimmung einer Zielkapitalstruktur erforderlich, um einen gewichteten Zinssatz zu ermitteln;
- Nicht betriebsnotwendiges Vermögen soll laut IDW S 1 (2008) Tz. 59 funktional (Möglichkeit der Veräußerung ohne Beeinträchtigung der Unternehmensaufgabe) anstatt wertmäßig abgegrenzt werden;
- Multiplikatorbewertungen: Aus Transaktions-, Umsatz- und Ergebnismultiplikatoren anderer Unternehmen soll auf den Wert des Bewertungsobjekts geschlossen werden können.
Nach dem gesetzlichen Leitbild darf aber im Rahmen von Typisierungen nicht die Ausnahme zur Regel erkoren werden:
„Der Gesetzgeber darf außerdem für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen.“ (BVerfG vom 7. April 2015 – 1 BvR 1432/10 – Tz. 14)
Zitat von P.Klostermann am 31. Oktober 2019, 10:16 UhrObjektivierter Unternehmenswert und Typisierung ist schon begrifflich ein Widerspruch! Objektivierung bedeutet ermessensbeschränkende Unternehmensbewertung; der für die Objektivierung charakteristische Rückgriff auf Vergangenheitsdaten ist für Typisierungen gerade nicht kennzeichnend.
Objektivierter Unternehmenswert und Typisierung ist schon begrifflich ein Widerspruch! Objektivierung bedeutet ermessensbeschränkende Unternehmensbewertung; der für die Objektivierung charakteristische Rückgriff auf Vergangenheitsdaten ist für Typisierungen gerade nicht kennzeichnend.
Zitat von t.schneider am 4. November 2019, 12:19 UhrHabe ich das richtig gelesen: Für die Berechnung von Kursgewinnsteuern wird eine langfristige Haltedauer unterstellt; für die Marktrisikoprämie aber nur eine einjährige? Konsistenz lässt grüßen!
Habe ich das richtig gelesen: Für die Berechnung von Kursgewinnsteuern wird eine langfristige Haltedauer unterstellt; für die Marktrisikoprämie aber nur eine einjährige? Konsistenz lässt grüßen!
Zitat von Joern Gramberg am 11. November 2019, 12:11 UhrNimmt man das BVerfG ernst, dürfen nur Sachverhalte typisiert werden, die auch empirisch belegbar sind; dann fällt das Kartenhaus der Nachsteuerbetrachtung komplett in sich zusammen. Denn laut DAI halten nicht einmal 10% der Deutschen Aktien; also kann auch der unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige nicht typisch sein.
Nimmt man das BVerfG ernst, dürfen nur Sachverhalte typisiert werden, die auch empirisch belegbar sind; dann fällt das Kartenhaus der Nachsteuerbetrachtung komplett in sich zusammen. Denn laut DAI halten nicht einmal 10% der Deutschen Aktien; also kann auch der unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige nicht typisch sein.
Zitat von Peter Borchers am 14. November 2019, 10:16 UhrWas wäre dann die Alternative?
Was wäre dann die Alternative?
Zitat von HenKarger am 14. November 2019, 11:09 UhrSo wie im Rest der Welt bewerten: Ohne persönliche Steuern; machen selbst die Österreicher so. Muss nur konsequent durchgezogen werden; heißt weder Abzug der Steuern von den geplanten Gewinnen noch vom Zinssatz.
So wie im Rest der Welt bewerten: Ohne persönliche Steuern; machen selbst die Österreicher so. Muss nur konsequent durchgezogen werden; heißt weder Abzug der Steuern von den geplanten Gewinnen noch vom Zinssatz.
Zitat von T.Casny am 19. November 2019, 10:14 UhrDie Typisierung der persönlichen Steuern stellt einen Anachronismus dar. Im Zuge der Globalisierung und Internationalisierung von Konzernen ist die Bewertung aus Sicht einer deutschen einkommensteuerpflichtigen Person schlicht Unsinn!
Die Typisierung der persönlichen Steuern stellt einen Anachronismus dar. Im Zuge der Globalisierung und Internationalisierung von Konzernen ist die Bewertung aus Sicht einer deutschen einkommensteuerpflichtigen Person schlicht Unsinn!
Zitat von Peter Borchers am 19. November 2019, 13:20 UhrWas ist denn eine wertmäßige Abgrenzung von Sondervermögen?
Was ist denn eine wertmäßige Abgrenzung von Sondervermögen?
Zitat von HenKarger am 27. November 2019, 11:39 UhrDabei wird unterstellt, dass der Unternehmenswert durch Separierung von Sondervermögen nicht geschmälert wird. Dann spielt es gar keine Rolle, ob das Vermögen im Betrieb bleibt oder rausgenommen wird
Dabei wird unterstellt, dass der Unternehmenswert durch Separierung von Sondervermögen nicht geschmälert wird. Dann spielt es gar keine Rolle, ob das Vermögen im Betrieb bleibt oder rausgenommen wird
Zitat von Kirsten Lind am 5. Dezember 2019, 09:02 UhrWas sonst als einen objektivierten Unternehmenswert soll man denn errechnen? Es gilt doch den Grenzpreis zu bestimmen, den ein Dritter für die Aktien bezahlen würde.
Was sonst als einen objektivierten Unternehmenswert soll man denn errechnen? Es gilt doch den Grenzpreis zu bestimmen, den ein Dritter für die Aktien bezahlen würde.