Im Spruchverfahren anlässlich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der SinnerSchrader AG als beherrschter und der Accenture Digital Holdings GmbH als herrschender Gesellschaft hat das Landgericht Hamburg die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung und des Ausgleichs mit Beschluss vom 26. April 2019 zurückgewiesen. An dem Verfahren waren 71 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter beteiligt.
Die Hauptversammlung der SinnerSchrader AG hat am 6. Dezember 2017 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Accenture Digital Holdings GmbH als herrschender Gesellschaft zugestimmt. Die Barabfindung wurde auf 10,21 Euro je Aktie und der jährliche Ausgleich auf 0,27 Euro brutto festgesetzt. Der Unternehmensvertrag wurde am 16. Januar 2018 in das Handelsregister eingetragen.
Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 403 HKO 10/18) richteten sich 71 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter gegen die Höhe der festgelegten Barabfindung und des Ausgleichs. Mit Beschluss vom 26. April 2019 hat das Landgericht Hamburg sowohl die Anträge auf eine höhere Barabfindung als auch auf einen höheren Ausgleich zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin muss laut Beschluss die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters tragen.
Zielgesellschaft:
SinnerSchrader AG (ISIN: DE0005141907 / WKN: 514190)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
Schreiben Sie einen Kommentar