Im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Ariston Real Estate AG vor dem Landgericht München I wurde am 16. Mai 2019 ein Teilvergleich geschlossen. Laut Teilvergleich erhöht sich die Barabfindung von 1,04 Euro je Namensaktie auf 1,45 Euro.
Am 29. Dezember 2016 beschloss die Hauptversammlung der Ariston Real Estate AG die Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär Hans-Dieter Lorenz gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 1,04 Euro je auf den Namen lautende Stückaktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am 7. März 2017 in das Handelsregister eingetragen.
Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht München I (Az.: 5 HK O 4594/17) wandten sich insgesamt 74 Antragsteller gegen die Höhe der festgelegten Barabfindung. Am 16. Mai 2019 beendete eine überwiegende Mehrzahl der Antragsteller das Spruchverfahren durch einen Vergleich. Der Vergleich sieht eine Anhebung der Barabfindung von 1,04 Euro auf 1,45 Euro je Namensaktie vor. Der Erhöhungsbetrag von 0,41 Euro je Aktie ist seit dem Tag der Hauptversammlung mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Vergleich wirkt für alle ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG mit Ausnahme der Antragsteller in diesem Spruchverfahren, die dem Vergleich nicht zugestimmt haben.
Zielgesellschaft:
Ariston Real Estate AG (ISIN: DE000A2AAAA4 / WKN: A2AAA)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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