Mit Beschluss vom 25. April 2019 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Barabfindung der Minderheitsaktionäre der Youniq AG von 1,70 Euro je Aktie auf 2,40 Euro erhöht. An dem Spruchverfahren waren insgesamt 74 Antragsteller beteiligt.
Am 10. Dezember 2015 hatte die Hauptversammlung der Youniq AG im Rahmen eines Verschmelzungsvertrages mit der CORESTATE IREI Holding S.A. (vormals: Youniq GmbH bzw. Ben BidCo AG) den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,70 Euro je Aktie beschlossen. Der Ausschluss und die Verschmelzung wurden am 19. Februar 2016 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 811.696 Aktien der Youniq AG in Streubesitz.
Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main wandten sich insgesamt 74 Antragsteller gegen die Höhe der festgelegten Barabfindung. Mit Beschluss vom 25. April 2019 hat das Landgericht die Barabfindung um 0,70 Euro auf 2,40 Euro je Aktie erhöht. Laut Beschluss trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters. Gegen den Beschluss kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
Zielgesellschaft:
Youniq AG (ISIN: DE000A0B7EZ7 / WKN: A0B7EZ)
+++ aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren +++
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