Im Spruchverfahren anlässlich des Beherrschungsvertrages zwischen der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-AG als beherrschter und der TLG Immobilien AG als herrschender Gesellschaft hat das Landgericht Frankfurt a. M. die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung und des Ausgleichs mit Beschluss vom 20. August 2019 zurückgewiesen. An dem Verfahren waren 83 Antragsteller beteiligt.
Die Hauptversammlung der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-AG hat am 17. November 2017 dem Beherrschungsvertrag mit der TLG Immobilien AG als herrschender Gesellschaft zugestimmt. Die Barabfindung wurde im Wege der Zuzahlung auf 4 Aktien der TLG für 23 Aktien der WCM und der jährliche Ausgleich auf 0,13 Euro brutto (bzw. 0,11 Euro netto) festgesetzt. Der Unternehmensvertrag wurde am 9. Februar 2018 in das Handelsregister eingetragen und am 16. Februar 2018 bekannt gemacht.
Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt a. M. (Az.: 3-05 O 25/18) richteten sich 83 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter gegen die Höhe der festgelegten Barabfindung und des Ausgleichs. Mit Beschluss vom 20. August 2019 (hier als PDF verfügbar) hat das Landgericht Frankfurt a. M. sowohl die Anträge auf eine höhere Barabfindung als auch auf einen höheren Ausgleich zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin muss laut Beschluss die Kosten des Verfahrens, ihre außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des gemeinsamen Vertreters tragen.
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