Im Spruchverfahren anlässlich des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG hat das Landgericht Stuttgart die Anträge der Aktionäre mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 zurück gewiesen. Die Barabfindung wurde von der Hauptaktionärin auf 89,08 Euro je Aktie festgesetzt. Die Gruschwitz Textilwerke AG schloss als übertragender Rechtsträger mit der pdm Holding AG als übernehmender Rechtsträger am 7. April 2016 einen Verschmelzungsvertrag. Der Vertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb einer Dreimonatsfrist die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG auf die Hauptaktionärin wirksam wird. Am 31. Mai 2016 fasste die Hauptversammlung der Gruschwitz Textilwerke AG den Übertragungsbeschluss. Dieser wurde am 29. Juli 2016 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Der Übertragungsbeschluss sah eine Barabfindung von 89,08 Euro je Aktie vor. Zwischen dem 2. und 4 August 2016 wurde die Verschmelzung im Handelsregister der beiden Gesellschaten eingetragen und bekannt gemacht.
Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Az.: 31 O 36/16) richteten sich 43 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter gegen die Höhe der festgelegten Abfindung. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 (hier abrufbar) hat das Landgericht Stuttgart die Anträge zurückgewiesen.
Schreiben Sie einen Kommentar