Im Spruchverfahren anlässlich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Vodafone Vierte Verwaltungs AG als herrschender und Kabel Deutschland AG als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht München I die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung und des Ausgleichs mit Beschluss vom 27. November 2019 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts München I ist ab jetzt in unserer Datenbank verfügbar.
Am 13. Februar 2014 hat die Hauptversammlung der Kabel Deutschland AG dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Vodafone Vierte Verwaltungs AG als herrschender Gesellschaft zugestimmt. Die Barabfindung wurde auf 84,53 Euro und der jährliche Ausgleich auf 3,77 Euro brutto je Stückaktie der Kabel Deutschland AG festgesetzt. Der Unternehmensvertrag wurde am 13. März 2014 in das Handelsregister eingetragen und am 14. März 2014 bekannt gemacht.
Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht München I (Az.: 5HK O 6321/14) richteten sich 80 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter gegen die Höhe der festgelegten Barabfindung und des Ausgleichs. Mit Beschluss vom 27. November 2019 hat das Landgericht München I sowohl die Anträge auf eine höhere Barabfindung als auch die Anträge auf einen höheren Ausgleich zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge auf Festsetzung eines höheren Ausgleichs zugelassen.
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