Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 soll der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die E.ON Verwaltungs SE gefasst werden. Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung auf 42,82 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der innogy SE festgesetzt.
Aus der Bekanntmachung der Gesellschaft vom 23.01.2020:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die Aktien der übrigen Aktionäre der innogy SE (Minderheitsaktionäre) werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (‚SE-Verordnung‘) i. V. m. § 62 Absatz 5 des Umwandlungsgesetzes und §§ 327a ff. des Aktiengesetzes gegen Gewährung einer von der E.ON Verwaltungs SE mit Sitz in Essen (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von Euro 42,82 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der innogy SE auf die Hauptaktionärin übertragen. (…)
Zielgesellschaft:
innogy SE (ISIN: DE000A2AADD2 / WKN: A2AADD)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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