Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der damaligen Hanfwerke Oberachern A.G. hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Barabfindung auf 204,76 Euro je Aktie festgesetzt. Insgesamt waren 21 Antragsteller an dem Verfahren beteiligt.
Âus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 18.06.2020:
Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 30. Juli 2014 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der damaligen Hanfwerke Oberachern A.G., Achern/Baden, auf die AGM Anlagen GmbH gibt diese hiermit den aufgrund des Beschlusses des OLG Karlsruhe vom 25. Mai 2020 (Az. 12 W 17/19) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 25. März 2019 (Az. 24 AktE 6/14 (2)) bekannt: (…)
Die angemessene Barabfindung, welche die Antragsgegnerin den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Hanfwerke Oberachern AG – jetzt: GmbH – aufgrund der Übertragung deren Aktien auf die Hauptaktionärin zu gewähren hat, wird auf 204,76 € festgesetzt. (…)
Zielgesellschaft:
Hanfwerke Oberachern AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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