Im Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Youniq AG hat das Oberlandesgericht Frankfurt auf die Beschwerde der Antragsgegnerin auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.. Die auf die Heraufsetzung der gewährten Abfindung gerichteten Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Aus dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main:
21 W 76/19
BESCHLUSS
In dem Spruchstellenverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung im Rahmen einer Konzernverschmelzung ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Youniq AG (…) hat der 21. Zivisenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (…) und die Richterin am Oberlandesgericht (…) für Recht erkannt:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2019 abgeändert.
Die auf die Heraufsetzung der gewährten Abfindung gerichteten Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Zielgesellschaft:
Youniq AG (ISIN: DE000A0B7EZ7 / WKN: A0B7EZ)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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