Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 11. Oktober 2019 Herrn Thomas Toporowicz von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung, der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin und der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Ströer SE & Co. KGaA befreit.
Aus der Bekanntmachung der Geselllschaft vom 26.11.2020:
Auf entsprechenden Antrag von Herrn Thomas Toporowicz (nachfolgend „Antragsteller“) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) mit Bescheid vom 11.10.2019 diesen von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Seit dem Erlass des Bescheides am 11.10.2019 wurde die Struktur der Transaktion noch geringfügig modifiziert. Insbesondere haben sich die Beteiligungshöhe einzelner Beteiligter sowie die Sequenz der Transaktionsschritte geändert. Diese Änderungen sind in der nachfolgenden, die Struktur der Transaktion und die Beteiligungshöhen nach Maßgabe des Bescheides und damit mit Stand vom 11.10.2019 abbildenden Beschreibung des wesentlichen Inhalts des Bescheides nicht berücksichtigt. An der übernahmerechtlichen Bewertung der Transaktion sowie der Beherrschungssituation der Zielgesellschaft (der Ströer SE & Co. KGaA) hat sich dadurch aber nichts geändert.
Die den Antragstellern ursprünglich bis zum 30.01.2020 gesetzte Frist, gegenüber der BaFin den Abschluss einer zur Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 2 WpÜG führenden Poolvereinbarung nachzuweisen, wurde zuletzt bis zum 30.11.2020 verlängert. (…)
Zielgesellschaft:
Ströer SE & Co. KGaA
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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