In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out auf die Marquard Media International AG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Computec Media AG hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit ohne Nachzahlungen auf die Barabfindung beendet.
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 16.12.2020:
Die außerordentliche Hauptversammlung der Computec Media AG („Computec Media“) beschloss am 25. Juli 2013 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Computec Media AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin Marquard Media International AG („Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer angemessen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG in Höhe von EUR 8,91 je Aktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am 1. Oktober 2013 in das Handelsregister eingetragen und am 4. Oktober 2013 bekannt gemacht. Damit wurden alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übertragen.
Mehrere Minderheitsaktionäre als Antragsteller leiteten ein Spruchverfahren gegen die Hauptaktionärin als Antragsgegnerin vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein. Mit Beschluss vom 19. November 2020 (Az. 1 HK O 8174/13) hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in erster Instanz sämtliche Anträge als unbegründet abgelehnt.
Die Hauptaktionärin gibt den nunmehr den in erster Instanz ergangenen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt:
LG Nürnberg-Fürth
Az. 1 HK O 8174/13
Beschluss
Die Anträge der Antragsteller auf Erhöhung der auf der Hauptversammlung der Computec Media AG vom 25.07.2013 festgesetzten Barabfindung für die auf Verlangender Antragsgegnerin beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin werden abgewiesen.
Zielgesellschaft:
Computec Media AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
Schreiben Sie einen Kommentar