Die LEONINE Licensing AG plant den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Odeon Film AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung. die Hauptversammlung der Odeon Film AG wird innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der LEONINE Licensing AG und der Odeon Film AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre beschließen.
Aus der Bekanntmachung der Gesellschaft vom 09.12.2021:
Die LEONINE Licensing AG hat heute dem Vorstand der Odeon Film AG das förmliche Verlangen gemäß § 62 Abs. 1 und 5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Odeon Film AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der LEONINE Licensing AG und der Odeon Film AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Odeon Film AG auf die LEONINE Licensing AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die LEONINE Licensing AG als Hauptaktionärin den Minderheitsaktionären der Odeon Film AG für die Übertragung der Aktien gewähren wird, steht noch nicht fest.
Die LEONINE Licensing AG hat bestätigt, dass sie eine Beteiligung von ca. 90,82 % am Grundkapital der Odeon Film AG hält und damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327 Abs. 1 AktG ist.
Zielgesellschaft:
Odeon Film AG: (ISIN: DE0006853005 / WKN: :685300)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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