Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 22. Februar 2021 Herrn Thomas Wolf von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung, der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin und der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Mühl Product & Service AG befreit.
Aus der Bekanntmachung der Gesellschaft vom 23.03.2021:
Mit Bescheid vom 22.02.2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) auf entsprechenden Antrag Herrn Thomas Wolf, Singapur, (nachfolgend „Antragsteller“) gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Mühl Product & Service Aktiengesellschaft, Kranichfeld, (nachfolgend „Zielgesellschaft“) zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. (…)
Zielgesellschaft:
Mühl Product & Service AG (ISIN: DE000A254203)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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