Das Spruchverfahren im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Düsseldorfer Ton- und Ziegelwerke AG wurde vor dem Landgericht Düsseldorf vergleichsweise beendet. Die gezahlte Barabfindung in Höhe von 57.632,45 Euro je auf den Namen lautende Stückaktie wird um einen Betrag von 38.367,55 Euro je Stammaktie auf 96.000,00 Euro je Stückaktie der Gesellschaft erhöht.
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 27.04.2021:
31 O 33/18 [AktE]
Das beim Landgericht Düsseldorf anhängige Spruchverfahren mit dem führenden Aktenzeichen 31 O 33/18 [AktE] zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Düsseldorfer Ton- und Ziegelwerke Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, (…) ist durch gerichtlichen Vergleich beendet.
§ 1 Erhöhung der Barabfindung
Die Antragsgegnerin erhöht die im Rahmen des Minderheitsausschlusses auf EUR 57.632,45 je auf den Namen lautende Stückaktie festgesetzte Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG für jeden Antragsteller, der infolge des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, um EUR 38.367,55 je Stammaktie („Erhöhungsbetrag“) auf nunmehr EUR 96.000,00 je Stückaktie der Gesellschaft. Der Erhöhungsbetrag wird nicht verzinst. (…)
Zielgesellschaft:
Düsseldorfer Ton- und Ziegelwerke AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
Schreiben Sie einen Kommentar