Im Spruchverfahren anlässlich des Beherrschungsvertrages zwischen der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG als beherrschter und der TLG Immobilien AG als herrschender Gesellschaft hat das OLG Frankfurt a. M. die Beschwerden der Antragsteller mit Beschluss vom 26. April 2021 zurückgewiesen. Der Beschluss ist ab jetzt in unserer Datenbank verfügbar.
Am 6. Oktober 2017 schlossen die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG und die TLG Immobilien AG einen Beherrschungsvertrag. Die Hauptversammlungen der beiden stimmten dem Vertrag am 17. November 2017 bzw. am 22. November 2017 zu. Das Umtauschverhältnis wurde auf 4 Aktien der herrschenden Gesellschaft gegen 23 Aktien der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG festgelegt. Der jährliche Ausgleich wurde auf 0,13 Euro brutto bzw 0,11 Euro netto festgesetzt. Der Unternehmensvertrag wurde am 9. Februar 2018 in das Handelsregister eingetragen und am 16. Februar 2018 bekannt gemacht.
Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt a. M. (Az. 3-05 O 25/18) richteten sich 83 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter gegen die festgelegte Abfindung und den Ausgleich. Mit Beschluss vom 20. August 2019 hat das Landgericht Frankfurt a. M. die Anträge zurückgewiesen. Im anschließenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Az.: 21 W 139/19) wies das Gericht die Beschwerden mit Beschluss vom 26. April 2021 zurück. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.
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