In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Matth. Hohner AG hat das OLG Stuttgart die Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 25.08.2021:
31 O 26/14 KfH SpruchG, 20 W 12/17
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Matth. Hohner AG gibt die Geschäftsführung der HS Investment Group Inc. gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2017, Az.: 31 O 26/14 KfH SpruchG, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2020, Az.: 20 W 12/17, bekannt: (…)
hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 20. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Vatter, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Starke am 20. April 2020 beschlossen:
1. Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (Beteiligter zu 45) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2017 (Az. 31 O 26/14 KfH SpruchG) wird verworfen.
2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 31) – 33) gegen den in Nr. 1 bezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart werden zurückgewiesen.
Zielgesellschaft:
Matth. Hohner AG (ISIN 0006079007)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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