Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 9. Juli 2021 die Nemetschek-Stiftung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung, der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin und der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Nemetschek SE befreit.
Aus der Bekanntmachung der Gesellschaft vom 10.11.2021:
Mit Bescheid vom 9. Juli 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend auch „BaFin“) auf entsprechenden Antrag der Nemetschek Familienstiftung (folgend „Antragstellerin“), Hirtenweg 14, 82031 Grünwald, diese von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG befreit, die bevorstehende Kontrollerlangung zu veröffentlichen. Weiter wurde die Antragstellerin von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Nemetschek SE, München, zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen. Der Tenor und die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids werden nachfolgend wiedergegeben. (…)
Zielgesellschaft:
Nemetschek SE (ISIN: DE0006452907 / WKN: 645290)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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