Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG hat das Thüringer OLG mit Beschluss vom 29. Dezember 2021 die Barabfindung von 15 Euro auf 17,87 Euro erhöht. Den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Mühlhausen und den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts finden Sie in unserer Datenbank. Die Hauptversammlung der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG hatte am 4. November 2011 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die LHA Holding A. u. R. Krause GbR gegen eine Barabfindung in Höhe von 15,00 Euro je Aktie beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 4. Januar 2012 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Mühlhausen (Az.: HK O 2/12) wandten sich insgesamt 53 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter gegen die Höhe der festgelegten Barabfindung. Die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung hatte das Landgericht Mühlhausen mit Beschluss vom 31. Januar 2019 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss legten mehrere Antragsteller Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2021 (Az.: 2 W 135/19) erhöhte das Thüringer Oberlandesgericht die Barabfindung auf 17,87 Euro je Aktie. In seiner Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass auf die Planung aus dem Jahre 2011 abgestellt werden müsse. Hier habe der Sachverständige einen höheren Wert der Aktie als 15,00 Euro errechnet. Hingegen konnte die Behauptung der Antragsgegnerin, dass eine im Verfahren erst im Jahre 2016 vorgelegte Planung bereits bei der Hauptversammlung im Jahre 2011 vorgelegen habe, nach Beweisaufnahme und Vernehmung des Wirtschaftsprüfers nicht bewiesen werden.
Zielgesellschaft:
LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
Schreiben Sie einen Kommentar