Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 30. September 2021 Herrn Frank Fischer von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung, der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin und der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pflichtangebots an die Aktionäre der INTERSHOP Communications AG befreit.
Aus der Bekanntmachung der Gesellschaft vom 04.02.2022:
Mit Bescheid vom 30. September 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend auch „BaFin“) auf entsprechenden Antrag von Herrn Frank Fischer (folgend „Antragsteller“), Hofheim am Taunus von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG befreit, die bevorstehende Kontrollerlangung zu veröffentlichen. Weiter wurde der Antragsteller von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der INTERSHOP Communications AG, Jena, zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen. (…)
Zielgesellschaft:
INTERSHOP Communications AG (ISIN: DE000A254211 / WKN: A25421)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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