Das Spruchverfahren betreffend die Festsetzung einer Barabfindung nach dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim AG wurde vor dem Landgericht Mannheim vergleichsweise beendet. Die Barabfindung wurde für Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 50,00 DM von 515,00 Euro um 485,00 Euro auf 1.000,00 Euro je Aktie und für Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 100,00 DM von 1030,00 Euro um 970,00 Euro auf 2.000,00 Euro je Aktie erhöht.
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 01.03.2022:
24 O 55/21 AktG
Erhöhung Barabfindung
2.1. Die in dem Übertragungsbeschluss ursprünglich festgesetzte Barabfindung wird in Bezug auf alle Abfindungsberechtigten Aktien der Abfindungsberechtigten Aktionäre der PWS AG im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB― für Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von DM 50,- von EUR 515,– um EUR 485,– („Erhöhungsbetrag 1“) auf EUR 1.000,– je Aktie und― für Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von DM 100,- von EUR 1030,– um EUR 970,– („Erhöhungsbetrag 2“) auf EUR 2.000,– je Aktie erhöht. (…)
Zielgesellschaft:
Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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