Im Spruchverfahren anlässlich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA als herrschender und der Diebold Nixdorf AG als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht Dortmund die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung und des Ausgleichs mit Beschluss vom 6. April 2022 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Dortmund ist ab jetzt in unserer Datenbank verfügbar.
Am 26. September 2016 hat die Hauptversammlung der Wincor Nixdorf AG dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA als herrschender Gesellschaft zugestimmt sowie eine Namensänderung in die Diebold Nixdorf AG beschlossen. Die Barabfindung wurde auf 55,02 Euro und der jährliche Ausgleich auf 3,13 Euro brutto je Stückaktie festgesetzt. Der Unternehmensvertrag wurde am 14. Februar 2017 in das Handelsregister eingetragen.
Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Dortmund (Az.: 18 O 9/17) richteten sich 91 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter gegen die Höhe der festgelegten Barabfindung und des Ausgleichs. Die im Rahmen des Spruchverfahrens von einigen Antragstellern gestellten Befangenheitsanträge gegen die sachverständigen Prüfer wurden mit Beschluss vom 9. Januar 2020 und mit Nichtabhilfebeschluss vom 27. Februar 2020 zurückgewiesen.
Das Landgericht Dortmund wies mit Beschluss vom 6. April 2022, Az.: 18 O 9/17 sowohl die Anträge auf eine höhere Barabfindung als auch die Anträge auf einen höheren Ausgleich zurück. In seiner Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass keine Korrekturen an den Planungen der Gesellschaft vorzunehmen seien. Unschärfen in einer Größenordnung von ca. 1 Prozent seien vor dem Hintergrund, dass eine Bewertung mit Unsicherheiten behaftet ist, hinzunehmen (S. 26).
Gegen den Beschluss kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
Schreiben Sie einen Kommentar