Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Grohe AG hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerden mit Beschluss vom 9. Mai 2022 zurückgewiesen. Den Beschluss des Oberlandesgerichts finden Sie in unserer Datenbank.
Am 21. November 2017 hat die Grohe AG den Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die seinerzeitige Hauptaktionärin, die Grohe Beteiligungs GmbH, gefasst (Squeeze-out). Die Barabfindung wurde auf 63,48 Euro je Aktie festgesetzt. Der Übertragungsbeschluss wurde am 11. Dezember 2017 in das Handelsregister eingetragen. Bereits seit dem Jahr 2006 bestand mit der Antragsgegnerin ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die in diesem Vertrag vorgesehene jährliche Ausgleichszahlung hatte der Senat in einem Spruchverfahren mit Beschluss vom 12. November 2015 (Az.: I-26 W 9/14) auf 2,79 € brutto und die Abfindung auf 37,06 € je Stückaktie der Grohe AG erhöht. Die Grohe Beteiligungs GmbH ist im November 2018 – während des Spruchverfahrens anlässlich des Squeeze-out – im Wege einer Verschmelzung zur Aufnahme auf ihre Alleingesellschafterin, die Grohe Holding GmbH (nunmehrige Antragsgegnerin), verschmolzen worden.
Im Spruchverfahren vor dem Landgericht Dortmund (Az.: 18 O 7/18) richteten sich 26 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter gegen die Höhe der festgelegten Barabfindung. Mit Beschluss vom 3. Juli 2020 hat das Landgericht Dortmund die Anträge auf eine höhere Barabfindung zurückgewiesen. Im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-26 W 3/21) wies das Gericht die Anträge auf eine höhere Barabfindung mit Beschluss vom 9. Mai 2022 endgültig zurück. Laut Beschluss trägt die Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters. Außergeichtliche Kosten werden nicht erstattet. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.
Zielgesellschaft:
Grohe AG
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