Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Custodia Holding AG hat das Bayerische Oberste Landesgericht den Beschluss des Landgerichts München I bestätigt. Das Landgericht München I hatte die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung zurückgewiesen.
Die Hauptversammlung der Custodia Holding AG hatte am 21. Juni 2018 im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out die Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die Custodia Holding SE, damals firmierend als Blitz 10-439 SE beschlossen. Die beschlossene Barabfindung in Höhe von 410,00 Euro je Aktie wurde im Nachtragsbericht noch vor der Hauptversammlung von 390,00 Euro um 20,00 Euro angehoben. Der Übertragungsbeschluss wurde am 31. August 2018 zuletzt im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft bekannt gemacht.
Die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung hatte das LG München I mit Beschluss vom 29. April 2020, Az. 5 HK O 12922/18 (Beschluss in unserer Datenbank verfügbar) zurückgewiesen. Im anschließenden Beschwerdeverfahren hatte das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2022, Az. 101 ZBR 97/20 (Beschluss in unserer Datenbank verfügbar) die Beschwerden ebenfalls zurückgewiesen. Damit ist das Verfahren endgültig beendet.
Zielgesellschaft:
Custodia Holding AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
Schreiben Sie einen Kommentar