In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out auf die Grohe Beteiligungs GmbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Grohe AG hat das Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 9. Mai 2022 die Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 3. Juli 2020 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 17.06.2022:
Az.: 18 O 7/18 AktE, I-26 W 3/21 AktE
Die Hauptversammlung der Grohe AG beschloss am 21. November 2017, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die seinerzeitige Hauptaktionärin, die Grohe Beteiligungs GmbH, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 63,48 je Stückaktie der Grohe AG zu übertragen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 7. Dezember 2017 in das Handelsregister der Grohe AG eingetragen und damit wirksam.Mehrere ehemalige Aktionäre der Grohe AG leiteten daraufhin ein Spruchverfahren gegen die Grohe Beteiligungs GmbH – nunmehr nach Verschmelzung Grohe Holding GmbH – vor dem Landgericht Dortmund ein. Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter begehrten die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung. Mit Beschluss vom 3. Juli 2020 (Az. 18 O 7/18 AktE) hat das Landgericht Dortmund die Anträge als unbegründet zurückgewiesen.Die Grohe Holding GmbH gibt den Beschluss gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt: (…)
Gegen diesen Beschluss legten einige Antragsteller Beschwerde ein. Über diese Beschwerden hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff mit Beschluss vom 9. Mai 2022 (Az. I-26 W 3/21 AktE) rechtskräftig entschieden.
Die Grohe Holding GmbH gibt den Tenor dieses Beschlusses wie folgt bekannt:
1. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 5) vom 20.08.2020, der Antragsteller zu 20) und 21) vom 24.08.2020 und der Antragsteller zu 23) und 24) vom 24.08.2020 gegen den Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 03.07.2020 – 18 O 7/18 AktE – werden zurückgewiesen. (…)
Zielgesellschaft:
Grohe AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
folgenden Fall möchten wir Ihnen schildern, da diese Ungerechtigkeit unseres Erachtens großen Schaden für die Bundesrepublik angerichtet hat. Das Verfahren hat deutschlandweit in den Medien Beachtung gefunden.
Physikalisch unmöglich, rechtlich möglich gemacht: Wie uns vor Gericht ein defekter Wasserzähler 200.000 Euro kostete
Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf Katrin van Rossum, Dr. Ira Jürging und Gerhard Tischner urteilen bewusst gegen physikalische Gesetze, dass die Wassermenge eines mittleren Sees völlig unbemerkt in einer kleinen Kellertoilette von unten nach oben getropft sei. Das dies unmöglich ist, interessiert sie nicht. Sie urteilen gegen den Bürger zugunsten des Staatskonzerns und verursachen einen Schaden in Höhe von über 140.000 Euro!
In einem nicht benutzen Kellerraum befanden sich zwei WCs mit Waschbecken. Bis zum Jahr 2013 und ab dem Jahr 2015 betrugen die jährlichen Wasserkosten für das gesamte Bürohaus nur wenige hundert Euro. Im Jahr 2014 führten die Stadtwerke Haan Arbeiten in der Nähe der Wasseruhr und an der Wasserleitung durch. Durch die Vibrationen kam es zu einem Rollensprung, und die Wasseruhr zeigte einen enormen Verbrauch von über 15.300.000 Litern Wasser für einen Zeitraum von 301 Tagen an. Dies entspricht einem Verbrauch von mehr als 339 vollgefüllten Badewannen pro Tag oder einem mittleren See.
Die Stadtwerke entfernten die Wasseruhr und zerstörten sie beim Öffnen. Eine Fehlfunktion wie der Rollensprung konnte später nicht mehr festgestellt werden. Der Fall wurde vor das Landgericht Wuppertal gebracht. Um zu klären, ob die exorbitant hohen Wassermengen tatsächlich durch die Zuleitungen und Abflüsse des Bürohauses geflossen sein konnten, bat das Unternehmen die IHK einen Sachverständigen zu benennen. Dieser besichtigte die Wasserleitungen vor Ort und stellte fest, dass der durch die defekte Wasseruhr angezeigte Verbrauch für das Jahr 2014 „sowohl praktisch als auch theoretisch gar nicht möglich“ war. Richterin Nina Tabea Zwermann-Milstein vom Landgericht Wuppertal interessierte das jedoch nicht. Der Bürger verlor den Prozess und musste über 140.000 Euro an Gerichts-, Anwalts-, Gutachter-, Wasser- und Kanalbenutzungskosten zahlen.
Der Verbraucher legte Berufung beim OLG Düsseldorf ein, aber die Richterinnen Katrin van Rossum, Dr. Ira Jürging und Richter Gerhard Tischner wiesen die Berufung direkt ohne Gerichtsverhandlung einstimmig zurück. Sie ignorierten die Fehler des Landgerichts und fantasierten stattdessen, dass die enorme Wassermenge durch etwa 20 tropfende Wasserhähne oder durchlaufende Toilettenspülungen verursacht worden sein könnte. Zwar verfügte das Haus nur über 14 Wasserentnahmestellen und für die strittige Menge hätten bis 4.200 Wasserhähne über 301 Tage hinweg permanent tropfen müssen, aber die Richter am OLG interessieren sich nicht für physikalische Grenzen.
Die Richter ignorierten auch das Gutachten, das besagte, dass durchlaufende WC-Spülkästen und Auslaufarmaturen bei weitem nicht in der Lage seien, einen so hohen Wasserverbrauch zu verursachen. Obwohl alle Zeugen vor Gericht bezeugten, dass sie keinen einzigen tropfenden Wasserhahn oder eine durchlaufende WC-Spülung gesehen hatten, wurden ihre Aussagen von den Richtern auch nicht berücksichtigt, obwohl sie diese gelesen hatten, aber an einigen Stellen unvollständig zitierten:
Vereidigter Sachverständige: „Durchlaufende WC-Spülkästen sowie Auslaufarmaturen an Spülen, Waschtischen oder Ausgussbecken sind nicht annährend in der Lage, einen derart hohen Wasserverbrauch zu verursachen.“ (Gutachten, Punkt 5. Beurteilung Seite 10)
Beschluss OLG Seite 11: „der hohe Verbrauch ggfs. durch defekte Wasserverbrauchsstellen wie Druckspüler. Toilettenspülkästen…verursacht worden ist.
Sitzungsprotokoll: Zeugenaussagen vom 18.09.2022 von Andreas Della Mora: „Einen Wasserschaden habe ich im Jahr 2014 nicht festgestellt. Ich kann sicher sagen, dass jedenfalls in einer Größenordnung, um die es hier geht, kein Wasser irgendwo im Haus vorhanden war oder ausgetreten ist. Dies hätte ich bemerkt.“ Und weiter: „Wenn dort (WC Anlage) durch eine Spülanlage das Wasser permanent gelaufen wäre, dann hätte ich das gehört.“
Beschluss OLG: keine Ausführungen zu den Zeugen
Die vorgetragene Tatsache, dass die 15.300.000 Liter Wasser nicht abfließen konnten, da die Wasserteilungen sich etwa drei Meter unterhalb des städtischen Abflusskanals befinden und die Hebeanlage defekt und außer Betrieb war, behandeln die Richter auch nicht.
Alle Beweisangebote, die in dem acht Jahre andauernden Prozess vorgebracht wurden, ignorierten die Richter.
Es drängt sich die Vermutung auf, dass hier zum Nachteil des Bürgers geurteilt wurde indem man alle Argumente, Gutachten und physikalische Gesetze unter den Tisch fallen lässt.
Die dem Staatskonzern zu Unrecht zugestandene Wassermenge entspricht etwa dem 15-fachen Wasserinhalt des vor kurzem geplatzten größten Aquariums Deutschlands in Berlin.
Googeln Sie selbst: Stadtwerke Haan 15 Mio. Liter
Haben wir in Deutschland noch Rechtssicherheit, die für eine wirtschaftliche Betätigung notwendig ?
https://opinioiuris.de/blog/4080
Katrin van Rossum, Gerhard Tischner und Dr. Ira Jürging Richter am OLG Düsseldorf gehören zu der Qualität Mensch, die urteilen was faktisch völlig unmöglich ist. Obwohl ein vereidigter Sachverständiger bestätigte, dass 15.000.000 Liter Wasser nicht durch tropfende Wasserhähne abfließen können, sprachen die Qualitätsrichter dem Staatskonzern die Wasserrechnung zu. Der Schaden liegt bei über 140.000 Euro.
Dr. Ira Jürging, Katrin van Rossum und Gerhard Tischner, Richter am OLG Düsseldorf urteilen (OLG Düsseldorf I-26 U 1/22) fehlerhaft für den Staatskonzern und gegen den Bürger:
In dem Bürohaus gab es nur wenige WCs, Waschbecken und 2 Teeküchen. Bis zum Jahr 2013 und ab dem Jahr 2015 betrugen die jährlichen Wasserkosten nur wenige hundert Euro. Im Jahr 2014 führten die Stadtwerke Haan Arbeiten in der Nähe der Wasseruhr und Wasserleitung durch. Dabei kam es zu einem Rollensprung, und die Wasseruhr zeigte einen enormen Verbrauch von über 15.300.000 Litern Wasser für einen Zeitraum von 301 Tagen an. Dies entsprach einem Verbrauch von mehr als 339 vollgefüllten Badewannen pro Tag.
Die Stadtwerke entfernten die Wasseruhr und zerstörten sie beim Öffnen. Eine Fehlfunktion wie der Rollensprung konnte später nicht mehr festgestellt werden. Der Fall wurde vor das Landgericht Wuppertal gebracht. Um zu klären, ob die Wassermengen tatsächlich durch die Zuleitungen und Abflüsse des Bürohauses geflossen sein konnten, bat das Unternehmen die IHK um einen Sachverständigen. Dieser besichtigte die Wasserleitungen vor Ort und kam zu dem Schluss, dass der durch die defekte Wasseruhr angezeigte Verbrauch für das Jahr 2014 „sowohl praktisch als auch theoretisch gar nicht möglich“ war. Trotzdem verlor das Unternehmen den Prozess vor dem Landgericht Wuppertal und musste über 140.000 Euro an Gerichts-, Anwalts-, Gutachter-, Wasser- und Kanalbenutzungskosten zahlen.
Das Unternehmen legte Berufung beim OLG Düsseldorf ein, aber die Richterinnen Katrin van Rossum, Dr. Ira Jürging und Richter Gerhard Tischner wiesen die Berufung ohne Gerichtsverhandlung einstimmig zurück. Sie ignorierten die Fehler des Landgerichts und fantasierten stattdessen, dass die enorme Wassermenge durch etwa 20 tropfende Wasserhähne oder durchlaufende Toilettenspülungen verursacht worden sein könnte. Das Unternehmen betonte, dass es nur 14 Wasserentnahmestellen gab und für die strittige Menge zwischen 1.100 und 4.200 Wasserhähne über 301 Tage hinweg permanent hätten tropfen müssen.
Die Richter ignorierten auch das Gutachten, das besagte, dass durchlaufende WC-Spülkästen und Auslaufarmaturen nicht in der Lage seien, einen so hohen Wasserverbrauch zu verursachen. Obwohl alle Zeugen vor Gericht bezeugten, dass sie keinen einzigen tropfenden Wasserhahn oder eine durchlaufende WC-Spülung gesehen hatten, wurden ihre Aussagen von den Richtern nicht berücksichtigt, obwohl sie diese gelesen hatten, aber an einigen Stellen unvollständig zitierten:
Beschluss OLG Seite 11: „der hohe Verbrauch ggfs. durch defekte Wasserverbrauchsstellen wie Druckspüler. Toilettenspülkästen…verursacht worden ist.
Vereidigter Sachverständige: „Durchlaufende WC-Spülkästen sowie Auslaufarmaturen an Spülen, Waschtischen oder Ausgussbecken sind nicht annährend in der Lage, einen derart hohen Wasserverbrauch zu verursachen.“ (Gutachten, Punkt 5. Beurteilung Seite 10)
Beschluss OLG: keine Ausführungen zu den Zeugen
Sitzungsprotokoll: Zeugenaussagen vom 18.09.2022 von Andreas Della Mora: „Einen Wasserschaden habe ich im Jahr 2014 nicht festgestellt. Ich kann sicher sagen, dass jedenfalls in einer Größenordnung, um die es hier geht, kein Wasser irgendwo im Haus vorhanden war oder ausgetreten ist. Dies hätte ich bemerkt. Ich habe nach der Übernahme des Gebäudes durch die Firma Bilfinger wöchentlich das Gebäude überprüft und bin im Zuge dessen durch alle Räume durchgegangen. Ich habe im Basement in alle Räume einmal reingesehen und dort ist mir nie aufgefallen, dass irgendwo nasse Stellen vorhanden waren.“ Und weiter: „Wenn dort (WC Anlage) durch eine Spülanlage das Wasser permanent gelaufen wäre, dann hätte ich das gehört. Dann wäre zu hören gewesen, wie ein Spülkasten permanent mit Wasser gefüllt wird, weil der Schwimmer die Wasserzufuhr nicht stoppt. Das habe ich aber niemals gehört.“ Auf Nachfrage des gegnerischen Rechtsanwalts: „Ich habe bei meinen wöchentlichen Rundgängen üblicherweise einmal bis in die Räume mit den Waschbecken hineingeguckt. Darüber hinaus habe ich etwa alle zwei Monate auch die Toiletten selbst angesehen. Das habe ich aber üblicherweise nicht gemacht, weil man das nicht macht. Das war auch nicht erforderlich, weil ich gehört hätte, wenn in den Toiletten das Wasser gelaufen wäre. Die Toiletten hatten Spülkästen, in die das Wasser hineingezischt wäre. Wenn ich mir die Toiletten angeguckt habe, dann habe ich nicht gesehen, dass dort das Wasser in die Toiletten gelaufen ist.
Dr. Bogatzki bekundete, dass die WC Anlagen, Waschbecken und die Hebeanlage nicht in Betrieb waren. Das Wasser war dort abgedreht. Nur im EG und im 1. OG sind die Wasserinstallationsanlagen in Betrieb, im Kellergeschoß aber nicht.
Tatsächlich ist es so, dass die gesamte Hebeanlage seit Übernahme Anfang Januar 1014 nicht in Betrieb war, da die Sicherungen fehlten. Erst im Jahre 2016 stellte sich heraus, nachdem versucht wurde, die Anlage wieder in Betrieb zu nehmen, dass die Hebeanlage, zumindest eine Pumpe defekt ist. Bis heute befinden sich die Pumpen noch im Zustand von 2014, aus Kostengründen haben wir keine Reparaturen durchgeführt.
Weiterhin teilte der Zeuge mit, dass ein Hinweise auf Wasserschäden oder Rohrbrüche nicht gegeben hat und auf Seite 13: „Ich kann bestätigen, dass es seit 2014, d.h. seit der Zeit, als wir das Objekt übernommen haben, keinen einzigen Wasserschaden in dem Objekt gab.“
Die Tatsache, dass die 15.300.000 Liter Wasser nicht abfließen konnten, da die Hebeanlage defekt und außer Betrieb war, behandeln die Richter auch nicht.
Es drängt sich die Vermutung auf, dass hier zum Nachteil einer Partei geurteilt wurde indem man in beispielloser Art alle Argumente unter den Tisch fallen lässt, Spekulationen zugunsten einer Seite anführt und sich über das Gutachten eines Sachverständigen mit laienhaften Aussagen (WC Spülungen laufen durch) hinwegsetzt. Auf ein eigenes Gutachten, welches diese Fehler aufdeckt, verzichtet das OLG bewusst. Dies ist meines Erachtens die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch die Richter zugunsten einer Partei. Physikalische Gesetze lassen sie unberücksichtigt.
Die dem Staatskonzern zu Unrecht zugestandene Wassermenge entspricht etwa 300 bis zum Rand gefüllten Badewannen täglich über die gesamte Zeit, dem 15-fachen Wasserinhalt des vor kurzem geplatzten größten Aquariums Deutschlands in Berlin oder meinem kleinen See.
Googeln Sie selbst: Stadtwerke Haan 15 Mio. Liter
So viel zu Charakter von Ira Jürging, Katrin van Rossum und Gerhard Tischner.