Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG hat das OLG Frankfurt das Verfahren an das Landgericht Frankfurt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen. Der Beschluss ist ab jetzt in unserer Datenbank verfügbar.
Die Hauptversammlung der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG hatte am 24. Mai 2018 die Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die Park-Bau Verwaltung Borken Hessen KG gegen eine Barabfindung in Höhe von 69,39 Euro je Aktie beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 31. Juli 2019 in das Handelsregister eingetragen.
Im Spruchverfahren vor dem LG Frankfurt am Main, Az.: 3-05 O 79/19 erhöhte das Gericht die Barabfindung mit Beschluss vom 13. August 2020 (in unserer Datenbank verfügbar) auf 77,79 Euro je Aktie. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, dass als Bewertungsmethode die Heranziehung des Börsenkurses der Gesellschaft angemessen sei. Eine Marktenge aufgrund derer der Börsenkurs als Untergrenze nicht herangezogen werden könne, sei weder ersichtlich noch näher dargelegt.
Im anschließenden Beschwerdeverfahren hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 15. Juni 2022, Az.: 21 W 135/20 (in unserer Datenbank verfügbar) den Beschluss des Landgericht vom 13. August 2020 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück verwiesen. Dazu legte das OLG dar:
„Das erstinstanzliche Verfahren leidet unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, da das Landgericht seiner Entscheidung den Börsenwert nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte zugrunde legen dürfen. (…) Zwar kann der Wert eines Unternehmens grundsätzlich auch unter Rückgriff auf die jeweiligen Börsenkurse ermittelt werden, wobei der Wert des Unternehmens sich aus dem Produkt vom jeweiligen Börsenkurs und der Anzahl aller Aktien der Gesellschaft ergibt. (…) Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Börsenkurs eine verlässliche Aussage über den (mindestens zu gewährenden) Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaubt. (…) Vorliegend kann eine hinreichende Aussagekraft des Börsenkurses jedoch nicht festgestellt werden.“
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