Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ISRA VISION AG hat das Landgericht Frankfurt am Main die Anträge der ehemaligen Aktionäre mit Beschluss vom 21. Juli 2022 zurückgewiesen. Der Beschluss ist jetzt in unserer Datenbank verfügbar.
Die Hauptversammlung der ISRA VISION AG hat am 15. Dezember 2020 im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out die Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die Atlas Copco Germany Holding AG beschlossen, die zum damaligen Zeitpunkt 92,31 Prozent der Aktien hielt. Die Barabfindung wurde auf 46,77 Euro je Stückaktie festgesetzt. Der Übertragungsbeschluss wurde am 18. Mai 2021 wirksam.
Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3-05 O 57/21 richteten sich 71 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter gegen die Höhe der festgelegten Barabfindung. Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 (in unserer Datenbank verfügbar) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Anträge zurückweisen. Im Wesentlichen führte das Gericht als Begründung an, dass in diesem Fall der durchschnittliche Börsenkurs maßgeblich sei.
Zielgesellschaft:
ISRA Vision AG (ISIN: DE 0005488100 / WKN: 548810)
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