Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der primion Technology AG hat das Landgericht Stuttgart die Anträge der ehemaligen Aktionäre zurückgewiesen. Der Beschluss ist ab jetzt in unserer Datenbank verfügbar.
Bereits im Jahre 2008 erlangte die Azkoyen S. A. durch ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot einen Anteil von ca. 77 Prozent an der primion Technology AG. Durch Aktienerwerbe und ein weiteres Kaufangebot erhöhte die Azkoyen S. A. ihre Beteiligung an der primion Technology AG bis zum Jahr 2016 auf über 95 Prozent und übermittelte ihr Übertragungsverlangen an die Gesellschaft.
Die Hauptversammlung der primion Technology AG beschloss schließlich am 17. Februar 2017 die Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die Azkoyen S. A. Die Barabfindung wurde auf 11,06 Euro je Stückaktie der primion Technology AG festgesetzt.
Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Az.: 31 O 12/17) richteten sich 51 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter gegen die Höhe der festgelegten Barabfindung. Mit Beschluss vom 12. September 2022 hat das Landgericht Stuttgart die Anträge zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
Schreiben Sie einen Kommentar