Im Spruchverfahren anlässlich des Beherrschungsvertrages zwischen der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG als beherrschter und der TLG Immobilien AG als herrschender Gesellschaft hat der Bundesgerichtshof die Beschwerden der Antragsteller mit Beschluss vom 21. Februar 2023 zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.04.2023:
Az. 3-05 O 25/18 / 21 W 139/19 / II ZB 12/21
Am 6. Oktober 2017 schlossen die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, und die TLG Immobilien AG, Berlin, einen Beherrschungsvertrag gemäß § 291 AktG. Nach Fassung der Zustimmungsbeschlüsse durch die Hauptversammlungen der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der TLG Immobilien AG wurde der Beherrschungsvertrag am 9. Februar 2018 in das Handelsregister der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft eingetragen und am selben Tag auf der Website der TLG Immobilien AG bekannt gemacht.
Nach Bekanntmachung der Eintragung des Beherrschungsvertrages leiteten verschiedene Antragsteller ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt ein und beantragten die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung sowie einer angemessenen Ausgleichszahlung. Das Landgericht Frankfurt wies sämtliche Anträge mit Beschluss vom 20. August 2019 (Az. 3-05 O 25/18) zurück. Gegen diesen Beschluss legten 38 der Antragssteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Mit Beschluss vom 26. April 2021 (Az. 21 W 139/19) wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerden zurück. Gegen diesen Beschluss legten drei Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Über die Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Februar 2023 (Az. II ZB 12/21) entschieden und sämtliche Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Zielgesellschaft:
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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