Im Spruchverfahren zur Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG hat das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 3. April 2023 die Beschwerden gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der bereits vom Landgericht Saarbrücken am 23. November 2012 entschiedenen baren Zuzahlung in Höhe von 7,22 Euro je IDS-Aktie. Beide Beschlüsse sind in unserer Datenbank verfügbar.
Mit Verschmelzungsvertrag vom 27. März 2010 wurde die IDS Scheer AG auf die Software AG verschmolzen. Die Hauptversammlung der IDS Scheer AG stimmte am 8. Juli 2010 dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages zu. Mit Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung im Handeslregister der IDS Scheer AG wurde die Verschmelzung am 23. Dezember 2010 wirksam. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung erhielten die Aktionäre der IDS Scheer AG für 33 ihrer IDS-Aktien 4 Aktien der Software AG.
Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken, Az. 17 O 5/11 entschied das Gericht mit Beschluss vom 23. November 2012, dass die Aktionäre der IDS Scheer AG für jede ihrer Aktien eine bare Zuzahlung in Höhe von 7,22 Euro erhalten. Die gegen den erstinstanzlichen Beschluss gerichteten Beschwerden beim Saarländischen Oberlandesgericht, Az. 1 W 31/13 wies das Gericht mit Beschluss vom 3. April 2023 zurück. Das Verfahren ist damit rechtkräftig abgeschlossen.
Zielgesellschaft:
IDS Scheer AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
Schreiben Sie einen Kommentar