Die Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG vom 8. September 2023 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Vodafone Vierte Verwaltungs AG, beschlossen. Die Barabfindung wurde auf 93,00 Euro je Stückaktie der Kabel Deutschland Holding AG festgesetzt.
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 19.10.2023:
Die Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG hat am 8. September 2023 auf Verlangen der Vodafone Vierte Verwaltungs AG gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Kabel Deutschland Holding AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Vodafone Vierte Verwaltungs AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer von der Vodafone Vierte Verwaltungs AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 93,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Kabel Deutschland Holding AG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Die Kabel Deutschland Holding AG als übertragender Rechtsträger und die Vodafone Vierte Verwaltungs AG als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 24. Juli 2023 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die Kabel Deutschland Holding AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Vodafone Vierte Verwaltungs AG überträgt.Der Übertragungsbeschluss wurde am 11.10.2023 in das Handelsregister der Kabel Deutschland Holding AG beim Amtsgericht München unter HRB 184452 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Vodafone Vierte Verwaltungs AG beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 70886 am 16.10.2023 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Kabel Deutschland Holding AG auf die Vodafone Vierte Verwaltungs AG übergegangen.Mit dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses entsteht für die Minderheitsaktionäre ein Anspruch auf Zahlung der festgelegten Barabfindung. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung.Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Kabel Deutschland Holding AG eine von der Vodafone Vierte Verwaltungs AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 93,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Kabel Deutschland Holding AG. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Kabel Deutschland Holding AG an – frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Vodafone Vierte Verwaltungs AG – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. (…)
Zielgesellschaft:
Kabel Deutschland Holding AG (ISIN: DE000KD88880 / WKN: KD8888)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
Schreiben Sie einen Kommentar