Die außerordentliche Hauptversammlung der Aves One AG vom 28. November 2023 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Rhine Rail Investment AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung beschlossen. Die Höhe der Barabfindung wurde auf 14,00 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Aves One AG festgelegt.
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 25.03.2023:
Die außerordentliche Hauptversammlung der Aves One AG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 124894 („Aves One AG“), vom 28. November 2023 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Aves One AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Rhine Rail Investment AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 262996 („Hauptaktionärin“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).
Der Übertragungsbeschluss ist am 4. März 2024 in das Handelsregister der Aves One AG beim Amtsgericht Hamburg (HRB 124894) mit dem Vermerk eingetragen worden, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der Aves One AG auf die Hauptaktionärin im Handelsregister der Hauptaktionärin wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG). Die Verschmelzung der Aves One AG als übertragender Gesellschaft mit der Hauptaktionärin als übernehmender Gesellschaft ist am 4. März 2024 in das Handelsregister der Aves One AG beim Amtsgericht Hamburg und am 20. März 2024 in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht München eingetragen worden. Damit sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Aves One AG auf die Hauptaktionärin übergegangen.
Nach dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 14,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Aves One AG. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Aves One AG beim Amtsgericht Hamburg, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht München, an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Aves One AG ist am 4. März 2024 bekannt gemacht worden. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin ist am 20. März 2024 bekannt gemacht worden. (…)
Zielgesellschaft:
Aves One AG (ISIN DE000A168114 / WKN A16811)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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