In dem Spruchverfahren der ehemaligen Aktionäre der Kabel Deutschland Holding AG im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gewinn- und Beherrschungsvertrags vom 20. Dezember 2013 zwischen der ehemaligen Kabel Deutschland Holding AG und der ehemaligen Vodafone Vierte Verwaltungs AG hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Januar 2024 die Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 27. November 2019, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2021, zurückgewiesen.
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 17.05.2024:
(Az.: 5HK O 6321/14, 31 Wx 190/20, II ZB 5/22)
Die Kabel Deutschland Holding AG als beherrschte Gesellschaft und die Vodafone Vierte Verwaltungs AG als herrschende Gesellschaft schlossen am 20. Dezember 2013 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG am 13. Februar 2014 zustimmte.
Zeitlich nachfolgend leiteten die Aktionäre der Kabel Deutschland Holding AG zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich Spruchverfahren mit den Anträgen ein, eine höhere Abfindung und einen höheren Ausgleich festzusetzen, §§ 304, 305 AktG.
Die Kabel Deutschland Holding AG als übertragender Rechtsträger wurde im Jahr 2023 im Wege eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out mit der Vodafone Vierte Verwaltungs AG als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Sodann schloss die Vodafone Vierte Verwaltungs AG als übertragender Rechtsträger mit der Vodafone GmbH als übernehmender Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag. Diese Verschmelzung wurde durch Eintragung am 1. Dezember 2023 im Handelsregister wirksam.
Die Vodafone GmbH ist daher Rechtsnachfolgerin der Vodafone Vierte Verwaltungs AG und entsprechend Adressatin der Pflicht gemäß § 14 SpruchG.
In dem Spruchverfahren der ehemaligen Aktionäre der Kabel Deutschland Holding AG zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich nach §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gewinn- und Beherrschungsvertrags vom 20. Dezember 2013 zwischen der ehemaligen Kabel Deutschland Holding AG und der ehemaligen Vodafone Vierte Verwaltungs AG gibt die Geschäftsführung der Vodafone GmbH gemäß § 14 SpruchG nachfolgenden Beschluss des Landgerichts München vom 27. November 2019 (Az 5HK O 6321/14), bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2021 (Az. 31 Wx 190/20) unter geänderter Kostenentscheidung und zuletzt bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2024 (Az. II ZB 5/22), bekannt: (…)
(…) Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2024 (Az. II ZB 5/22)
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 7, 35, 43, 45, 51, 65, 66, 71- 74, 76, 77 gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsschlusses vom 24. März 2022 wird zurückgewiesen.
Zielgesellschaft:
Kabel Deutschland Holding AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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