Mit Beschluss vom 24. Mai 2024 hat das Landgericht Hamburg die Barabfindung der Minderheitsaktionäre der AVW Immobilien AG auf 2,05 Euro je Aktie erhöht. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg ist ab jetzt in unserer Datenbank verfügbar.
Am 3. Dezember 2019 beschloss die Hauptversammlung der AVW Immobilien AG den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,58 Euro je Aktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am 21. Januar 2020 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.
Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Hamburg, Az. 412 HKO 13/20 richteten sich 56 Antragssteller und der gemeinsame Vertreter gegen die Höhe der festgesetzten Barabfindung. Mit Beschluss vom 24. Mai 2024 (in unserer Datenbank verfügbar) hat das Landgericht Hamburg die Barabfindung um 0,47 Euro auf 2,05 Euro erhöht. In seiner Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass der (unverschuldete) Betafaktor mit 0,6 zu hoch angesetzt sei und der Wachstumsabschlag mit 0,75 % zu niedrig. Der im Beschluss festgestellte Wert beruht auf einem Beta-Faktor von 0,55 und einem Wachstumsabschlag von 1,00 %. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
Zielgesellschaft:
AVW Immobilen AG (ISIN: DE0005088900 / WKN: 508890)
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