In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung AG hat das OLG Karlsruhe die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 21. Juli 2022 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 16.10.2024:
Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. § 1 ff. SpruchG anlässlich des am 13. Dezember 2013 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung AG, Lörrach (zwischenzeitlich verschmolzen auf: badenova AG & Co. KG), auf die Hauptaktionärin badenova AG & Co. KG, Freiburg gibt die badenova AG & Co. KG hiermit gemäß § 14 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 21. Juli 2022, Az. 23 AktE 1/14 (2), sowie den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2024 zum Az. 12 W 14/23 bekannt:
I. Beschluss des Landgerichts Mannheim
1. Die angemessene Barabfindung, welche die Antragsgegnerin den angeschlossenen Minderheitsaktionären der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung AG aufgrund der Übertragung deren Aktien auf die Hauptaktionärin zu gewähren hat, wird auf 506,04 € festgesetzt. (…)
II. Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 13 bis 18 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim – 3. Kammer für Handelssachen – vom 21.07.2022, Az. 23 AktE 1/14 (2), werden zurückgewiesen. (…)
Zielgesellschaft:
Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung AG (ISIN: DE0005154504 / WKN: 515450)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
Schreiben Sie einen Kommentar