In dem Spruchverfahren betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Homag Group als abhängigem Unternehmen und der Dürr Technologies GmbH als herrschendem Unternehmen hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2019 zurückgewiesen. Damit ist das Spruchverfahren rechtskräftig abgeschlossen.
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 03.01.2025:
Im Jahr 2015 schlossen die Homag Group AG, Schopfloch, als abhängiges Unternehmen und die Dürr Technologies GmbH, Bietigheim-Bissingen, als herrschendes Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Neben einer Ausgleichszahlung (Garantiedividende) in Höhe von EUR 1,18 (brutto), entsprechend EUR 1,01 (netto) je Aktie wurde in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Aktionäre der Homag Group AG eine Barabfindung in Höhe von EUR 31,56 festgesetzt.
In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Ausgleichszahlung (§ 304 AktG) und der Abfindung (§ 305 AktG) aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Homag Group AG und der Dürr Technologies GmbH hat das Oberlandesgericht Stuttgart (20 W 27/20) mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 die Beschwerden von Antragstellern und die Anschlussbeschwerde der Dürr Technologies GmbH gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart (31 O 50/15 KfH SpruchG) vom 13. August 2019 zurückgewiesen. Das Landgericht Stuttgart hatte den angemessenen Ausgleich auf EUR 1,19 (brutto) und die angemessene Abfindung auf 31,58 EUR festgesetzt.Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Landgerichts Stuttgarts gibt die Geschäftsführung der Dürr Technologies GmbH wie folgt bekannt: (…)
hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 20. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Vatter, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Regen und den Richter am Oberlandesgericht Bernhard am 16. Dezember 2024 beschlossen:
I. Die Beschwerden der Antragsteller 4, 5, 18, 20, 23, 29 bis 38, 40 bis 43, 46 bis 49 und 52 bis 58 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2019 werden zurückgewiesen. (…)
Zielgesellschaft:
Homag Group AG (ISIN: DE0005297204 / WKN: 529720)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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