Die DAB Bank AG gehört zu den ältesten Direktbanken Deutschlands. Sie ist zugleich der älteste Discount-Broker der Bundesrepublik. 1994 wurde die Banktochter der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel-Bank gegründet. 1996 bot das damals noch als Direkt Anlage Bank GmbH firmierende Geldinstitut das Online-Banking ein.
1997 folgte die Umfirmierung von einer GmbH in eine AG, 1999 dann das Debüt an der Börse im damaligen Wachstumssegment „Neuer Markt“.
Kern des Geschäftsmodells der DAB und anderer Direktbanken ist der Verzicht auf ein Filialnetz. Die so gesparten Kosten schlagen sich im Vergleich zu Filialbanken in günstigeren Konditionen zum Beispiel bei Wertpapiertransaktionen nieder. Marktführer unter den Direktbanken in Deutschland ist die ING-Diba, eine Tochter der niederländischen ING-Gruppe. Es folgen zahlreiche kleinere Wettbewerber wie die BayernLB-Tochter DKB und die Commerzbank-Tochter Comdirect, die 2002 von der BNP Paribas übernommene Consorsbank sowie die Norisbank, eine Tochter der Deutschen Bank.
Vor allem die Consorsbank und Comdirect haben sich wie die DAB Bank auf private Aktienbroker fokussiert. Ein Zusammenschluss der Wettbewerber in verschiedenen Konstellationen war seit der Jahrtausendwende immer wieder Thema. Der Börsengang der Unicredit-Tochter Fineco, des nach Handelsvolumen größten Online-Brokers Europas, war letztlich auch nach außen das Zeichen, dass eine Integration von Fineco und der DAB Bank keine Priorität sowohl bei Unicredit als auch bei der nicredit-Tochter und DAB-Mutter HypoVereinsbank genoss.
Nachdem die Comdirect-Bank einen Zusammenschluss abgelehnt hatte, kam so die Consorsbank-Mutter BNP Paribas zum Zuge. Nachdem sie bereits 2002 die Consors Discount-Broker AG übernommen hatte, einigte sie sich im Juli 2014 mit der Unicredit Bank AG auf den Kauf des von dieser gehaltenen Aktienpakets in Höhe von 81,4 Prozent des Grundkapitals der DAB Bank AG. Anschließend erwarb sie im Zuge eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots und durch weitere Zukäufe an der Börse die für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out notwendigen 90 Prozent der Anteile am Grundkapital. Der erfolgte am 27. Juli 2015.
Die Bewertung
Nach Kundenzahl rangieren die Consorsbank und die DAB unter Deutschlands Direktbanken mit gemeinsam rund 1,4 Millionen Kunden zwar weiterhin hinter den Branchenführern ING-Diba (8,1 Millionen), DKB (2,8 Millionen) und Comdirect (1,85 Millionen). Im reinen Online-Brokerage-Geschäft ziehen die zwei BNP-Paribas-Töchter nach Zahl der vermittelten Transaktionen allerdings am Rivalen Comdirect vorbei.
In wie weit Synergien zwischen DAB und Consorsbank gehoben werden sollen, ist offiziell noch nicht entschieden. Zumal die BNP Paribas mit „Hello Bank!“ seit Mai 2013 noch über eine in Frankreich, Italien und Belgien vertretene Direktbankmarke verfügt. Synergien sind durchaus denkbar. Im Hinblick auf Bankenfusionen in der jüngeren Vergangenheit, dürfte vor allem eine Vereinheitlichung der IT-Systeme in den Blick genommen werden. Auch der Abbau von Doppelstrukturen an den Standorten München (DAB) und Nürnberg (Consors) wäre denkbar. Nicht zuletzt könnten durch eine Neupositionierung der Marken Schnittmengen im Marketing reduziert werden.
Bis Mitte 2016 soll die Integration abgeschlossen sein. Versuche, die Geschäftsmodelle zu diversifizieren, haben sich in der Vergangenheit hingegen als Sackgasse herausgestellt. So zum Beispiel die Gründung von Filialen durch Comdirect, Consors und DAB, aber auch andere Versuche, sich durch zusätzliche Finanzdienstleistungen dem klassischen Vollbankkonzept anzunähern.
So werden auch künftig die Brokerage-Kunden über die Geschäfte der DAB Bank und ihrer direkten Konkurrenten entscheiden – und damit die Entwicklung der Aktienmärkte. Diese Abhängigkeit wird an den Ergebnissen der DAB Bank beispielhaft deutlich. So steigerte die Bank ihre Ergebnisse Ende der 90er Jahre kontinuierlich bis zur Jahrtausendwende. Im Geschäftsjahr 2000 lagen allein die Provisionsüberschüsse bei 107,5 Millionen Euro. Dann platzte die Börsenblase und das Börsenfieber in Deutschland ließ abrupt nach. Im Geschäftsjahr 2001 sanken die Provisionsüberschüsse der DAB AG entsprechend um 22 Prozent auf 84,1 Millionen Euro, 2002 um weitere 13,1 Prozent auf 73,1 Millionen Euro.
Danach wendete sich das Blatt erneut. Bis zur Finanzkrise im Jahr 2008 florierte das Geschäft. Zwischen 2002 und 2007 steigerte die DAB Bank ihren Gewinn in jedem Jahr. 2007 lagen allein die Provisionsüberschüsse bei knapp 143 Millionen Euro. Die Lehman-Pleite und die darauf folgende Finanzkrise ließen das Geschäft jedoch im Geschäftsjahr 2008 um 24,2 Prozent einbrechen. Das operative Ergebnis sank im selben Geschäftsjahr auf knapp 11,5 Millionen Euro.
Seither hat sich das Geschäft wieder deutlich erholt. 2014 lag der Vorsteuergewinn bei 48,33 Millionen Euro. Im 1. Quartal 2015, in das die Veröffentlichung des Squeeze-out-Angebots der BNP Paribas fiel, verzeichnete die DAB Bank 1,97 Millionen Wertpapiertransaktionen, 32 Prozent mehr als im Vorjahr und so viele wie nie zuvor. Belastet wird das Ergebnis allerdings durch das schwache Zinsumfeld, das es Banken erschwert, Zinsüberschüsse mit den Einlagen ihrer Kunden zu erwirtschaften.
Das Spruchverfahren
Am 31. Juli 2014 gab die französische Großbank BNP Paribas bekannt, dass sie sich mit der UniCredit Bank AG über den Ankauf deren 81,4-Prozent Anteils am Grundkapital der DAB Bank AG geeinigt habe. Als Kaufpreis wurden 4,78 Euro je Aktie genannt. Zur Erreichung des strategischen Ziels der Übernahme der DAB Bank AG reichte das jedoch nicht aus. Deshalb gab BNP am 5. August 2014 bekannt, dass den übrigen Aktionären ein Übernahmeangebot, ebenfalls zum Preis von 4,78 Euro je Aktie, unterbreitet werde. Im Zuge dieses Angebots und weiterer Zukäufe an der Börse erwarb die eigens dafür gegründete BNP Paribas Beteiligungsholding AG insgesamt rund 91,69 Prozent der Anteile.
Das reichte, um nach dem seit Juli 2011 in Kraft getretenen § 62 Abs. 5 UmwG einen „verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out“ durchzuführen. Als Barabfindung wurden den übrigen Aktionären wiederum 4,78 Euro je Aktie angeboten. Diese basiert auf dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der drei Monate vor Bekanntgabe des Ausschlussverlangens im Dezember 2014.
Der Ertragswert liegt nach Berechnungen der BNP mit 3,64 Euro je Aktie deutlich darunter.
Aktionärsschützer hatten allerdings bereits angekündigt, die Höhe der Barabfindung in einem Spruchverfahren vor dem Landgericht München I überprüfen zu lassen. Anträge auf Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung konnten beim zuständigen Landgericht München I bis zum 27. Oktober 2015 gestellt werden. Davon haben 94 ehemalige Aktionäre der DAB Gebrauch gemacht.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 (Az. 5 HK O 13182/15) erhöhte das Landgericht München I die Barabfindung um 1,81 Euro auf 6,59 Euro je Aktie. Dabei ließ das Landgericht die Planungsrechnung unangetastet und verringerte stattdessen den Kapitalisierungszinssatz: die Marktrisikoprämie wurde von 5,5% auf 5,0% gesenkt, der Betafaktor von 1,1 auf 0,7. Die daraus resultierende Hebelwirkung katapultierte den Ertragswert der Gesellschaft um 81 Prozent nach oben.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 24. August 2017 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 begründet. Darin verteidigt die Antragsgegnerin ihre Annahmen, die zu einer Barabfindung von nur 4,78 Euro je Aktie geführt haben. Das Gericht habe mit den Änderungen am Kapitalisierungszinssatz seine Prüfungskompetenz überschritten, weil die von ihr vorgenommene Bewertung korrekt durchgeführt worden und inhaltlich vertretbar sei, weswegen sie vom Gericht nicht hätte geändert werden dürfen.
Damit aber verkennt die Antragsgegnerin das Gesetz, wonach das Gericht selbständig die angemessene Barabfindung festzusetzen hat, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „volle“ Kompensation für den Verlust des Eigentumsrechts an der Aktie gewährleisten muss.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt.
Die Kritikpunkte der Antragsteller
Stille Reserven: Im Zuge des Eigentümerwechsels habe die DAB ihre langfristigen Einlagen bei der Unicredit Bank gekündigt und die frei gewordenen liquiden Mittel bei der BNP angelegt. Dabei wurden die stillen Reserven der Einlagen in Höhe von rund 25 Millionen Euro im Jahresabschluss 2014 aufgedeckt. Von diesem außerordentlichen Ertrag fühlen sich die Minderheitsaktionäre abgeschnitten. Denn den nun verbuchten Ertrag hätte die DAB ohne den Eigentümerwechsel über die Laufzeit der Einlagen bei der UniCredit als Zins erlöst. Dieser Ertrag fände sich jedoch in der Unternehmensbewertung nicht wieder.
Planungsprozess: Die der Planungsrechnung zugrunde liegende Unternehmensbewertung sei aus Anlass der Übernahme durch die BNP erstellt worden. Der reguläre Planungsprozess „wurde aufgrund des laufenden Übernahmeangebots der BPB AG in 2014 ausgesetzt“, heißt es im Prüfbericht zur Angemessenheit der Barabfindung. Schon aus Paragraph 91 Abs. 2 AktG folge für eine börsennotierte Aktiengesellschaft aber die Pflicht zur Planung.
Erlösplanung: Der Zinsabwärtstrend sei zwischen Januar und März 2015 ergebnismindernd berücksichtigt worden, der Aufwärtstrend seit April 2015 aber nicht, obwohl der Bewertungsstichtag erst am 29. Mai 2015 war. Darüber hinaus habe die DAB selbst für das erste Quartal 2015 „Rekorde bei den operativen Kennzahlen“ vermeldet.
Kostenplanung: Viele Kostenpositionen werden von den Antragstellern kritisiert. So würde der Aufwand für IT und Kommunikation zu den Kunden mit mehr als 5 Prozent jährlich steigend geplant. Begründet werde dies von BNP mit dem geplanten Anstieg der Wertpapiertransaktionen um mehr als 9 Prozent jährlich. Dem halten Minderheitsaktionäre entgegen, dass die Wertpapiertransaktionen in der Vergangenheit um mehr als 14 Prozent gestiegen seien; trotzdem wären die Kosten um fast 12 Prozent jährlich rückläufig gewesen.
Die Parteien
Zuständiges Gericht: Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen; OLG München 31. Senat
Aktenzeichen: LG München I, 5 HK O 13182/15; OLG München, 31 Wx 366/17
Antragsgegner: BNP Paribas Beteiligungsholding AG (zwischenzeitlich verschmolzen auf BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
Antragsgegnervertreter: Clifford Chance Deutschland LLP, Rechtsanwalt Dr. Christian Vogel
Gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ernst Graßinger, neu: Rechtsanwalt Moritz Graßinger
Sachverständiger: Dr. Lars Franken (IVC)
Gesellschaft: DAB Bank AG, WKN 507230 / ISIN: DE0005072300
Der aktuelle Verfahrensstand
zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG (Zielgesellschaft):
Die Hauptversammlung der DAB Bank AG hat am 29. Mai 2015 den Beschluss gefasst, „die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der DAB Bank AG mit Sitz in München werden gemäß § 62 Absatz 1 und Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit § 327a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der BNP Paribas Beteiligungsholding AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 4,78 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der DAB Bank AG auf die Hauptaktionärin übertragen.“
Schon vor Bekanntmachung der Eintragung im Handelsregister hatten Aktionärsschützer die Einleitung eines Spruchverfahrens angekündigt, weil sie die Zielgesellschaft deutlich unterbewertet sehen.
Die Planung sei von der Antragsgegnerin „fremdgesteuert“. Diese habe zunächst die Organe der DAB durch eigene Mitarbeiter ersetzt und diese hätten dann die eigens aus Anlass des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre erstellte Planung abgesegnet.
Daher verwundere nicht, dass insbesondere mit Beginn der Planungsphase – erstes Planjahr 2015 – ein Ergebniseinbruch abgebildet werde, der aber mit der tatsächlichen Entwicklung der Bank im ersten Quartal 2015 im Widerspruch stehe. Die operativen Erträge seien viel zu niedrig und die Kosten zu hoch angesetzt.
Ob sich die Kritik an der Planungsrechnung vor Gericht als zielführend erweist, muss sich noch zeigen. Denn bislang sind Antragsteller in Spruchverfahren bei solcher Kritik oft gescheitert. Die Begründung: Eine vom Vorstand einer Aktiengesellschaft verabschiedete Planung dürfe, so sie nicht völlig unplausibel sei, nicht durch eine andere, ebenfalls nur plausible Schätzung ersetzt werden. Dies folge aus der Leitungshoheit des Vorstands. Vorliegend aber entstammt die Planungsrechnung gerade nicht dem regulären Planungsprozess. Diesen soll es gar nicht gegeben haben. Es gilt daher abzuwarten, ob sich das Landgericht München I der Kritik der Antragsteller annimmt.
BNP hat in ihrer Antragserwiderung vom 3. Februar 2016 die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als unbegründet abgetan.
Der erste mündliche Verhandlungstermin fand am 1. September 2016 statt. Der Vorsitzende Richter Dr. Helmut Krenek ließ gleich zu Beginn durchblicken, dass er die bisher von der Antragsgegnerin festgesetzte Barabfindung für nicht angemessen beurteilt. Insbesondere kritisierte er die Plan-Ist-Abweichung zum Bewertungsstichtag und den überhöhten Kapitalisierungszinssatz. Die Antragsgegnerin wurde aufgefordert, über ein Vergleichsangebot nachzudenken.
Am 9. Dezember 2016 fand die zweite mündliche Verhandlung statt. Gegenstand war die zwischenzeitlich vom Gericht eingeholte ergänzende Stellungnahme des Prüfers zu den Einwänden der Antragsteller und die hiergegen noch gerichtete Kritik. Die ergänzende Stellungnahme offenbarte, dass die Antragsgegnerin in die Planungshoheit der Gesellschaft eingegriffen und mit Übergang der Planung in die Phase der ewigen Rente Zinsüberschüsse und Handelsergebnisse abgesenkt hat. Das Gericht forderte den Prüfer auf, Sensitivitätsrechnungen aufzustellen, auf deren Basis es den Verfahrensbeteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten will.
Die Antragsgegnerin lehnte einen Vergleich ab.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 legte das Landgericht München I ohne Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens und ohne eine weitere mündliche Verhandlung die Barabfindung auf 6,59 Euro je Aktie fest. Damit erhöhte das Gericht die Barabfindung um 1,81 Euro je Aktie. Betroffen sind 7.559.262 Stück Aktien ausgeschlossener Minderheitsaktionäre. Die Antragsgegnerin muss folglich 13.682.264,22 Euro zuzüglich Zinsen nachzahlen. Das Gericht ist dabei den Einwänden der Antragsteller im Spruchverfahren nur hinsichtlich des Kapitalisierungszinssatzes gefolgt: Die Marktrisikoprämie wurde von 5,5 % auf 5,0 % und der Betafaktor von 1,1 auf 0,7 herabgesetzt.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24. August 2017 Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 30. Juni 2017 eingelegt und diese am 9. Oktober 2017 begründet. Mit Beweisbeschluss vom 13. Mai 2019 hat das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum maßgeblichen Kapitalisierungszinssatz angeordnet. Der Sachverständige Dr. Lars Franken erstellte mit Datum vom 23. März 2021 sein Gutachten, dem Ergänzungsgutachten vom 20. April 2021 und 1. Juni 2021 folgten.
Im Anhörungstermin am 27. Oktober 2021 erörterte der Sachverständige seine Sensitivitätsberechnungen in den beiden Ergänzungsgutachten mit Basiszinssatz von 0,9 statt 1,0 % und Marktrisikoprämie von 5,5 statt 5,0 %. Der Sachverständige führte aus, dass er Tagesbetas, die sich in der Praxis aber noch nicht durchgesetzt hätten, für am geeignetsten hält. Signifikanztests zur Bestimmung der Eignung des Beta-Faktors lehnte der Sachverständige ab und stellte stattdessen auf Liquiditätsanalysen ab. Grenzwerte gebe es in diesem Fall nicht. Seiner Ansicht nach liegen diese beim Bid-Ask-Spread bei 1,25 % und beim täglichen Handelsvolumen bei 115.000 Euro. Hier betrage der Bid-Ask-Spread 1,0 %. Das durchschnittliche tägliche Handelsvolumen betrage nicht einmal die Hälfte von 115.000 EUR täglich. Hierzu habe der Sachverständige aber nicht alle Handelsplätze zusammengerechnet. Für die Ermittlung von Wochen-Betas stellte der Sachverständige auf Freitags-Werte ab.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2022 setzte das Oberlandesgericht München die Barabfindung auf 5,26 Euro je Aktie fest.
Die Termine
17. Dezember 2014 – Ad-hoc Mitteilung des Squeeze-out Verlangens
29. Mai 2014 – Beschluss der Hauptversammlung der DAB Bank AG zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 4,78 Euro je Aktie.
27. Juli 2015 – Eintragung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs im Handelsregister
3. Februar 2016 – Frist für Antragserwiderung
28. Juni 2016 – Frist für Stellungnahmen der Antragsteller auf Antragsserwiderung
1. September 2016 – Erste mündliche Verhandlung
9. Dezember 2016 – Zweite mündliche Verhandlung
30. Juni 2017 – Beschluss des Landgerichts München (Az. 5 HK O 13182/15)
24. August 2017 – Beschwerde der Antragsgegnerin
9. Oktober 2017 – Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin
31. Januar 2018 – Frist zur (ergänzenden) Beschwerdebegründung
31. März 2018 – Frist zur Erwiderung auf die Beschwerdebegründung
13. Mai 2019 – Beweisbeschluss: Gerichtliches Sachverständigengutachten zur Angemessenheit des Betafaktors
23. März 2021 – Sachverständigengutachten
20. April 2021 – Erstes Ergänzungsgutachten zum Sachverständigengutachten
1.Juni 2021 – Zweites Ergänzungsgutachten zum Sachverständigengutachten
27.10.2021 – Termin zur Anhörung des Sachverständigen
15.12.2021 – Frist zur Stellungnahme zum Protokoll vom 27.10.2021
19.01.2022 – Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az. 31 Wx 366/17)
(Stand: 31. Januar 2022)
BE meint
Hallo,
ich war auch Kunde bei der DAB und bin dann zu Consors übernommen worden. Für meine damals eingezogenen DAB Aktien habe ich bislang jedoch keine Nachzahlung erhalten. Die Consors Bank weicht immer aus und sagt, die Berechnung wäre kompliziert und würde Zeit in Anspruch nehmen. Also wie lange muss man denn auf die Auszahlung noch warten?
Vielen Dank für eine Antwort und viele Grüße, BE
aktionärsforum meint
Hallo, grundsätzlich erfolgt die Auszahlung automatisch. Sofern sich Ihr Depot in der Zwischenzeit nicht geändert hat, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Nur in wenigen Einzelfällen werden die ehemaligen Aktionäre gebeten, sich an die Gesellschaft zu wenden, um die Auszahlung zu erhalten. Bitte beobachten Sie die Veröffentlichungen zur DAB Bank AG bzw. zur Antragsgegnerin im elektronischen Bundesanzeiger. Hier sollte zeitnah die Meldung erfolgen, wie die Auszahlung erfolgen wird.
GB meint
Hallo,
das OLG München hat am 19.01.2022 entschieden und den Abfindungswert auf 5,26 EUR festgelegt. Wird die Abfindung automatisch ausbezahlt oder muss man sich selbt darum kümmern. Ich war Kunde bei der DAB und bin in die Consorsbank übernommen worden.
Danke und viele Grüße,
GB