Im Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Kässbohrer Geländefahrzeug AG auf die LuMe Vermögensverwaltung GmbH hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. An dem Verfahren waren insgesamt 35 Antragsteller beteiligt.
Aus der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 19.08.2019:
Zum aktienrechtlichen Spruchverfahren nach § 327 f AktG anlässlich der im Jahr 2015 beschlossenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Kässbohrer Geländefahrzeug AG auf die LuMe Vermögensverwaltung GmbH gibt die LuMe Vermögensverwaltung GmbH gemäß § 14 SpruchG den aufgrund der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 26. Juni 2019 im Beschwerdeverfahren (Az. 20 W 27/18) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 3. April 2018 (Az. 31 O 138/15 KfHSpruchG) bekannt:
Beschluss: (…)
wegen Feststellung (…) hat das Landgericht Stuttgart – 31. Kammer für Handelssachen – durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schumann, Handelsrichter Dipl.-Ing. Haarer und Handelsrichter Konz am 03.04.2018 beschlossen:
1. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 bis 35 und des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre auf Festsetzung einer angemessenen Abfindung werden zurückgewiesen. (…)
Zielgesellschaft:
Kässbohrer Geländefahrzeug AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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In dem Rechtsstreit
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